Für Erträge aus Festgeldern wird noch bis zum Ende des Jahres 2008 die Zinsertragsteuer von 30 % veranschlagt. Die letztendliche Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz findet mit der Veranlagung der Jahressteuererklärung statt. Gegebenenfalls müssen an dieser Stelle sogar Nachzahlungen auf die Kapitalerträge gezahlt werden. Beim jeweiligen Festgeldanbieter kann ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Zuzüglich der Werbungskostenpauschale sind so 801 € der Zinserträge im Jahr steuerfrei. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepartnern verdoppelt sich der Betrag.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 wird die alte Regelung ersetzt. Es wird direkt an der Quelle ein Pauschalsteuersatz von 25 % erhoben. Festgeldkunden profitieren so von einer niedrigeren Steuerlast und müssen zum anderen Kapitalerträge nicht mehr bei der Veranlagung berücksichtigen. Der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale werden zum Sparerpauschbetrag zusammengefasst, dessen Höhe mit 801 € dem alten Wert entspricht. Am meisten profitieren hier Sparer mit einem hohen persönlichen Steuersatz. Eine Berücksichtigung in der Jahressteuererklärung ist weiterhin möglich, was Kunden mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 % entgegenkommt. Der Differenzbetrag wird hier vom Finanzamt zurückgezahlt.
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Diese Neuregelung macht das Festgeld vor allem im Vergleich zu Wertpapieren, Zertifikaten oder Fonds attraktiver als bisher, da die neue Abgeltungsteuer alle Kapitalerträge betrifft. Die Besteuerung ist jetzt identisch, so dass die steuerlichen Vorteile der Spekulationsfrist bei börsennotierten Geldanlagen wegfallen. Zudem ist das Festgeld kosten- und risikolos. Dennoch kann ein Festgeldratgeber sehr hilfreich sein.
